Informationen zum Thema Corona-Virus (update 04.05.2020)

Das Corona-Virus beschäftigt Menschen in Deutschland und auf der ganzen Welt gleichermaßen. Auch die Wirtschaft sieht sich vor große Herausforderungen gestellt. Nachfolgend wollen wir Ihnen daher gerne einige nützliche Informationen und Links zu diesem Thema bereitstellen:

  1. Links zu Informationen und Rechtstexten

 

  1. Hinweise zum Corona-Virus

Genehmigungspflichten für internationalen Handel

  • Der Export bestimmter medizinischer Schutzausrüstung erfordert nach EU Durchführungsverordnung 2020/568 eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA. Von der Genehmigungspflicht sind Ausfuhren in die Staaten des EWR (EU + Norwegen, Island, Schweiz und Lichtenstein) sowie in einige ehemalige Ostblockstaaten ausgenommen.
  • Der Handel mit Desinfektionsmitteln bedarf eines Zulassungsverfahrens des Wirkstoffs bei der Europäischen Chemikalienagentur (EChA) und später eines nationalen Zulassungsverfahrens des Biozidprodukts bei der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin); Informationen dazu finden Sie auch hier auf unserer Homepage. Nach Art.95 Biozid-VO ist für die Vermarktung auf jeden Fall erforderlich, dass in der Lieferkette ein Unternehmen ist, das ein Dossier zur Ungefährlichkeitsprüfung des Wirkstoffes (z.B. Ethanol) bei der EChA eingereicht hat oder eine Zugangsbescheinigung für ein solches Dossier erworben hat. Da es vorläufig zu wenige Unternehmen nach Art.95 Biozid-VO gibt, gelten vorübergehend zwei Allgemeinverfügungen, die für Hand- und Flächen-Desinfektionsmittel von der Einhaltung des Art.95 befreien, sofern sämtliche Voraussetzungen der Allgemeinverfügungen eingehalten werden. Vgl. hierzu unseren Beitrag in: Export-Manager 4/2020 (im Druck)

Lieferverträge

  • Was passiert, wenn vertragliche Pflichten aufgrund des Corona-Virus und daher eventuell angeordneter staatlicher Maßnahmen nicht oder nicht mehr vollumfänglich wahrgenommen werden können? Hierzu verweisen wir auf unseren

Entschädigung bei Quarantäne und Kurzarbeitergeld

  • Wer sich auf behördliche Anordnung in Quarantäne begeben muss, ohne krank zu sein und aufgrund dessen einen Verdienstausfall erleidet, hat gemäß dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf eine Entschädigung, die sich der Höhe nach am Verdienstausfall orientiert. Bei Arbeitnehmern haben deren Arbeitgeber für die ersten 6 Wochen die Entschädigung auszuzahlen, erhalten aber selbst einen Erstattungsanspruch gegenüber dem jeweiligen Bundesland. Zudem können Unternehmen, die wegen des Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und bei deren Beschäftigten es daher zu Entgeltausfällen kommt, Kurzarbeitergeld beantragen.

Weitere Staatliche Hilfen

  • Auch der Staat bietet Unternehmen in der momentan schwierigen Zeit seine Hilfe an. Kleine Unternehmen, Freiberufler, Soloselbstständige und Landwirte können so beim jeweiligen Bundesland eine Soforthilfe beantragen. Neben weiteren staatlichen Maßnahmen ist auch ein Wirtschaftsstabilisierungsfonds auf den Weg gebracht worden, der die Auswirkungen der Krise abfedern soll. Auch in steuerlicher Hinsicht gibt es Erleichterungen. Diese betreffen die Anpassung von Steuervorauszahlungen, Stundungen von Steuerzahlungen und die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen.

2. Unser Beratungsangebot

  • Unterstützung bei der Prüfung von Ausfuhrvorhaben und bei der Stellung von Genehmigungsanträgen.

  • Beratung für den internationalen Handel mit Schutzausrüstung und Desinfektionsmitteln, inklusive Genehmigungs- und Zulassungs-Anträge.

  • Sofern Sie Zoll-Probleme oder sonstige Lieferschwierigkeiten haben, vor allem wenn Sie Schutzkleidung, Desinfektionsmittel o.ä. bestellt haben und es hierbei Lieferschwierigkeiten gibt, beraten wir Sie gerne: Sollte die Lieferung beim Zoll festhängen, haben wir Erfahrung, wie wir diese Güter dort wieder herausbekommen. Dies kann auch die Beratung zum Produktsicherheitsrecht bei ausländischen Waren, welche in die EU importiert werden, betreffen.

  • Überprüfung und Erstellung von Lieferverträgen mit Force-Majeure- und Exportklauseln. Mit der Exportklausel lässt sich regeln, dass Fristen aufgrund der Einholung erforderlicher Ausfuhrgenehmigungen verlängert werden, um Vertragsstrafen zu vermeiden. Mit einer Force-Majeure-Bestimmung kann festgelegt werden, in welchen Fällen höherer Gewalt vorliegen und welche Rechtsfolgen sich aus dieser ergeben sollen.

  • Wir vertreten Sie, wenn es aufgrund der Corona Pandemie zu Hindernissen bei Güter-Lieferungen oder Zahlungen hierfür kommt und prüfen dann, ob Sie oder Ihr Vertragspartner von seiner Leistung frei wird, ob der Vertrag entsprechend angepasst werden muss oder ob sich daraus andere Rechtsfolgen ergeben.

  • Wenn Ihr Unternehmen Hilfe bei der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen benötigt, können wir zum öffentlichen Wirtschafts- und Beihilferecht bzw. zum Entschädigungsrecht beraten.

  • Ansonsten sind wir gerne bereit, Ihnen Empfehlungen für weitere Schritte zu geben.

Zum Krisennetzwerk von Anwälten wegen Corona:

https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/503135/Angst-vor-Insolvenz-oder-Arbeitslosigkeit-wegen-Corona-Hier-erhalten-Sie-eine-kostenlose-Erstberatung-bei-Top-Anwaelten

 

 

Aktuelles zum US Iran Embargo (24.08.2018)

Nach dem Rückzug der USA aus dem Iran-Atomabkommen vom 08.05.2018 stellt sich die Frage, ob Sie noch gleichzeitig US-Geschäft und Iran Geschäft betreiben können.

Ja, Sie können dies, falls Sie weder gegen die US-Primärsanktionen noch (ab dem 06.08 bzw. dem 04.11.2018) gegen die US-Sekundärsanktionen – sie betreffen vor allem Nicht-US Personen – verstoßen.

Die US Iran-Primärsanktionen werden dann ausgelöst, wenn es um einen der sechs „US Türöffner“ geht: US-Exportrecht ist dann anwendbar, wenn in das Iran-Geschäft involviert sind: (1) US-Territorium, (2) US Personen, (3) Güter made in the USA, (4) Güter made in Europe mit gelisteten US Komponenten mit einem US-Wertanteil von mindestens 10%, (5) direkte Produkte aus US-Technologie, oder (6) US-$-Zahlungen. Hier geht es schwerpunktmäßig um die Prüfung des § 560.205 ITSR (10%-Klausel für Nicht-US Personen) und des § 560.204 ITSR (keine exklusive oder überwiegende Iran-Belieferung bei Involvierung von US Lieferanten).

Die US Iran-Sekundärsanktionen werden (ab 06.06. bzw. 04.11.2018) dann ausgelöst, wenn es um einen der folgenden Wirtschafts-Sektoren geht:

  • ab 06.08.2018: Iran-Handel: mit Gold/Edelmetallen, mit einigen Halbmetallen/Metallen und Kohle, mit ERP Software, erhebliche Transaktionen in Rial, Kauf/Verkauf von US-$ Banknoten im Iran, Verkauf von iranischen Schuldverschreibungen, sowie bestimmte (nicht alle!) Transaktionen bzgl. Irans Automobil-Sektor;

  • ab 04.11.2018: Geschäfte mit gelisteten Reedereien, Iran-Handel mit Erdöl und Petrochemie-Produkten, Versicherungsgeschäfte, bestimmte Transaktionen mit Irans Energie-Sektor, Geschäfte mit gelisteten Banken; gleichzeitig Rückführung der E.O. 13599 Gelisteten auf die SDN Liste (meist mit Sekundärsanktionen).

Gerne beurteilen wir Ihre US-Risiken, wenn Sie das Iran-Geschäft im Rahmen der rechtlichen Vorgaben fortführen wollen. Wir sind auch bereit, Sie bei der Suche nach einer Bank für Ihr Iran-Geschäft zu unterstützen.

Beigefügt finden Sie einige aktuelle Texte von uns zum US-Iran Embargo:

  • zwei Beiträge aus dem Export-Manager05/2018 und 06/2018
  • Beiträge von Agence France Press: AFP vom 10.05. und 06.08.2018
  • Beitrag für Iran-Contact: Heft 03/2018 und Online Kommentar vom 08.08.2018

Vgl. hierzu auch unsere Seminare

  • IHK Wetzlar am 24.10.2018
  • Tangens Seminare: am 01.11. (Frankfurt), 08.11. (Stuttgart) und 15.11.2018 (München)

vgl. Hinweise hierzu unter: Aktuelles