Handel mit China (Stand 07.05.2021)

 

A) Hinweise und Rechtstexte hierzu

 

Einfuhr von Gütern nach China

Vorschriften für die Einfuhr von Gütern nach China finden sich beispielsweise im Customs Law of the People’s Republic of China und in den Regulations of the People’s Republic of China on Import and Export Duties. Weitergehende Informationen und Rechtstexte können der Webseite der General Administration of Customs of the People’s Republic of China entnommen werden.

China ist Mitglied der WCO und WTO. Es gilt das Globally Harmonized System, die Zolltarifnummern sind bis zur 6. Stelle gleich. Bemessungsgrundlage für den Zoll ist der Zollwert der importierten Waren, der sich maßgeblich am Wert der Transaktion und noch weiteren hinzuzurechnenden Kosten orientiert. Bei der Einfuhr ist zudem eine Einfuhrumsatzsteuer und für bestimmte Waren auch eine Verbrauchssteuer zu entrichten.

Es bestehen Importverbote für Waffen, Falschgeld, bestimmte Medien (die Chinas politische, ökonomische, kulturelle und moralische Entwicklung schädigen könnten), starke Gifte, Rauschgift, Tiere und Pflanzen sowie Produkte aus diesen, wenn sie gefährliche Viren, Bakterien oder andere Schädlinge innehaben können und Lebensmittel, Medizin oder andere Waren, die gesundheitsschädlich für Menschen und Tiere sein können. Möglich ist auch, dass bestimmte Güter nicht in gebrauchtem Zustand nach China eingeführt werden dürfen.

Auch für andere Waren kann die Einfuhr beschränkt und insbesondere von der Erteilung einer entsprechenden Lizenz abhängig sein. So gibt etwa das MOFCOM, das Ministry of Commerce of the People’s Republic of China, regelmäßig in Listenform bekannt, für welche Waren eine Einfuhrlizenz beantragt werden muss. Zudem ist für bestimmte Waren für den chinesischen Markt eine CCC-Zertifizierung (China Compulsory Certificate) erforderlich.

 

Exportkontrollrecht

Nach einem Entwurf für ein Exportkontrollgesetz aus dem Jahr 2017, der die Vielzahl der in China bestehenden Exportkontrollregelungen vereinheitlichen und anpassen sollte, ist im Dezember 2019 das „New Draft Export Control Law of the People’s Republic of China“ veröffentlicht worden. Mittlerweile ist das neue chinesische Exportkontrollgesetz am 01.12.2020 in Kraft getreten.

Zum damaligen Entwurf: Der damalige Entwurf aus dem Jahr 2017 sieht Listen-, Endverwender- und Endverwendungskontrollen für Dual-Use-Güter, Rüstungsgüter, nukleare Güter sowie andere Güter vor, die im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit stehen. Überprüft werden soll einmal der grenzüberschreitende Verkehr mit diesen Gütern, zum anderen aber auch sog. deemed exports, also die Weitergabe kontrollierter Waren an ausländische Person auf chinesischem Territorium. Der damalige Entwurf war relativ weit gefasst und verfolgte in gewisser Weise auch einen extraterritorialen Ansatz. So war beispielsweise eine Re-Export-Klausel enthalten, die für den Export entweder chinesischer Güter aus dem Ausland oder unter Umständen für den Export ausländischer Güter aus dem Ausland die Anwendung des chinesischen Exportkontrollgesetzes vorsah. Voraussetzung für Letzteres war, dass die Güter mehr als einen bestimmten Wertanteil kontrollierter chinesischer Güter enthielten (vgl. Art. 64 des Entwurfs von 2017).

Der Entwurf aus dem Jahr 2019 behält viele Vorgaben des alten Entwurfs bei und präzisiert diese. Hinsichtlich der endverwendungsbezogenen Kontrollen (catch-all-control) wird z. B. der Anwendungsbereich etwas klarer definiert. Daneben schränkt er auch die extraterritoriale Fassung, wie sie im Entwurf von 2017 vorgesehen war, scheinbar wieder etwas ein. So ist die Re-Export-Klausel aus Art. 64 der vorherigen Fassung nicht mehr vorhanden. Gleichermaßen verweist der Entwurf aber dennoch an einigen Stellen immer noch auf die Möglichkeit eines Re-Exports. Die Sanktionen für einen etwaigen Verstoß gegen die Vorschriften sind hingegen in dem neuen Entwurf deutlich angehoben worden.

Weitergehende Informationen zu dem Prozess finden Sie beispielsweise auch der Webseite des Center for Information on Security Trade Control entnehmen.

Die nunmehr in Kraft getretene Fassung hat viele Vorschriften vom Entwurf übernommen, hat aber auch gegenüber dem Entwurf einen erheblichen Schwerpunkt auf die "nationalen Interessen" Chinas gelegt, indem derartige Regelungen eingefügt bzw. an eine prominentere Stelle grückt wurden.

Obwohl das chinesische Exportkontrollgesetz (Export Controll Law 2020) bereits seit dem Tag des Inkrafttretens (01.12.2020) zu beachten ist, sind Umsetzungsvorschriften, die das Gesetz präzisieren würden, bisher noch nicht vollumfänglich erladssenworden. Dies sorgt für einige Unsicherheiten in der praktischen Handhabung - auch für deutsche Unternehmen, die die Vorschriften z.B. im Rahmen einer Joint-Venture Beteiligung zu beachten haben.

Eine weitere bedeutende Neuerung ist die Einführung einer chinesischen "Entity List" (Mofocom Order 4-2020), einer Liste mit ausländischen Unternehmen, welche sich daran beteiligen, die nationale Souveränität, Sicherheit oder Entwicklungsinteressen Chinas zu gefährden bzw. chinesischen Unternehmen durch Verstoß gegen die Grundsätze des Marktes im Rahmen von Handelsbeziehungen schweren Schaden zuzufügen. Die Folge der Listung einen Unternehmen in dieser Liste ist individuell, reicht jedoch ein Ein- bzw. Ausfuhrverboten, Investitionsverboten, Einreiseverboten für Mitarbeiter bzw. Widerruf von Visa etc., bis hin zu Strafzahlungen. Es bleibt abzuwarten, welche Aktivitäten vonn deutschen Exporteuren dazu führen, dass sie auf dieser Entity List Chinas gelistet werden können.

zudem sind am 09.01.2021 die "Rules on Counteracting Unjustified Extra-Territorial Application of Foreign Legislation and other Measures" (Mofcom Order 1-2021) erlassen worden. Sinn und Zweck dieser Regelungen lassen sich am ehesten mit einer chinesischen Blocking-Verordnung (Antiboykott-Recht) beschreiben. Sie richtet sich zwar zunächst ausschließlich an natürliche und juristische chinesische Personen und sanktioniert deren Verhalten, wenn sie ausländisches Recht beachten, welches chinesischen Interessen zuwiderläuft, räumt diesen aber auch Schadensersatzansprüche ein, wenn eine Person verbotene gesetzliche Regelungen oder Maßnahmen einhält und damit die Interessen der chinesischen (natürlichen oder juristischen) Person beeinträchtigt - und beispielsweise bestimmte Güter nicht nach China liefert. Dies könnte somit auch deutsche bzw. europäische Unternehmen treffen.

 

UN-Kaufrecht

China ist wie Deutschland ein Vertragsstaat des UN-Kaufrechts (auch CISG). Bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen zwischen Mitgliedstaaten, die keine Verbrauchergeschäfte sind, findet dies grundsätzlich Anwendung. Das UN-Kaufrecht kann verschiedene Vor- und Nachteile für die Vertragsparteien mit sich bringen. Sollte die Anwendbarkeit nicht gewünscht sein, kann ein Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart werden.

 

Handels- und Gesellschaftsrecht

Bestimmungen hinsichtlich des Vertragsrechts können dem Contract Law of the People’s Republic of China entnommen werden (Contract Law Teil I, Teil II, Teil III, Teil IV, Teil V). Es beinhaltet sowohl allgemeine Vorschriften zum Vertragsrecht als auch spezielle Regelungen für bestimmte Vertragstypen. Für Händler und Hersteller von Produkten ist zudem das Product Quality Law of the People’s Republic of China erwähnenswert, aus dem sich Haftungstatbestände für Waren, die in China hergestellt oder verkauft werden, ergeben können.

Es existieren verschiedene Gesellschaftsformen in China. Vorschriften zu den Kapitalgesellschaften - der Limited Liability Company (vergleichbar mit der GmbH) oder der Company Limited By Shares (vergleichbar mit der AG) finden sich im Company Law of the People’s Republic of China Teil I und Teil II. Daneben sind Regelungen zu Partnerschaftsgesellschaften im Partnership Enterprises law of the People’s Republic of Chinaenthalten. Zu unterscheiden sind hier die General Partnership, die limited partnership und die special general partnership. Letztere kommt etwa in Betracht kommt, wenn das Unternehmen bezahlte Dienstleistungen anbietet, die besonderes Wissen bzw besondere Fähigkeiten voraussetzen.

Für ausländische Investitionen in China ist auf das am 01.01.2020 in Kraft getretene Foreign Investment Law(FIL) nebst Durchführungsvorschriften (Implementing Regulations for the Foreign Investment Law of the People’s Republic of China) hinzuweisen. Durch dieses werden die zuvor bestehenden Gesetze über sino-foreign equity joint ventures, sino-foreign contractual joint ventures und über wholly foreign owned enterprisessowie zugehörige Durchführungsbestimmungen aufgehoben und durch ein einheitliches Gesetz ersetzt. Dieses soll die Interessen ausländischer Investoren besser schützen, den chinesischen Markt für diese attraktiver machen und eine Gleichbehandlung von ausländisch investierten sowie inländischen Unternehmen schaffen. Durch das FIL und die entsprechende Durchführungsverordnung wird die Gründung von Unternehmen mit ausländischen Investitionen vereinfacht. Zu beachten ist, dass eine Negativliste beschreibt, in welchen Wirtschaftsbereichen Investitionen beschränkt oder sogar verboten sind. Das FIL besagt daneben u. a. weiterhin, dass grundsätzlich keine Enteignung ausländischer Investoren stattfindet, dass der Staat sicherstellt, dass auch ausländisch-investierte Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen können und dass diese sich etwa auch durch die Ausgabe von Aktien oder Unternehmensanleihen Kapital beschaffen dürfen. Ferner, dass IP-Rechte ausländisch-investierter Unternehmen geschützt werden und dass ein Technologietransfer nicht von den Verwaltungsorganen erzwungen werden kann. Auch Geschäftsgeheimnisse sind von der Verwaltung zu schützen.

 

Vertriebsrecht

In China finden sich keine eigenständigen Rechtsregeln zu Handelsvertretern. Bei der Gestaltung entsprechender Verträge ist daher viel Spielraum gegeben. Allerdings ist dabei unbedingt darauf zu achten, Bestimmungen zur Regelung wichtiger und zentraler Fragen auch tatsächlich in den Vertrag aufzunehmen.

 

Patent-, Marken- und Urheberrecht

Patentrechtliche Vorschriften sind im Patent Law of the People’s Republic of China enthalten. Regelungen zum Schutz von Marken können dem Trademark Law of the People’s Republic of China entnommen werden.

 

Schiedsgerichtsbarkeit (Arbitration) in China

Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit chinesischen Geschäftspartnern besteht die Möglichkeit, die Schiedsgerichtsbarkeit in Anspruch zu nehmen. Vorschriften hierzu lassen sich etwa aus dem Arbitration Law of the People’s Republic of China entnehmen.

 

 

B) Unser Beratungsangebot hierzu:

  • Beratungen und Vertretung bei Güter- und Technologie-Exporten nach China zum Export-, Zoll- und Vertriebsrecht, sowie bei Einfuhren nach China, inklusive Beantragen der erforderlichen Genehmigungen
  • Beratungen zur Frage, was zu tun ist, wenn Ihre Export-Aktivitäten in einen Widerstreit nationaler extraterritorialer Regelungen fallen, weil z.B. die Beachtung einer US-Listung mit Sekundärsanktionen bzgl. eines Unternehmens in China gegen das Antiboykott-Recht der EU bzw. Chinas verstoßen könnten
  • Beratungen zur Einhaltung von Menschenrechtsverpflichtungen wegen EU-VO 2020/1998 beim Handel mit China, Russland, Nordkorea u.a.
  • Erstellung von Vertriebs- und Lizenzverträgen für Lieferungen nach China bzw. von China in die EU
  • Begleitung des China-Geschäftes, vor allem, wenn es zu rechtlichen Problemen kommt (außergerichtliche Streitbeilegung durch Verhandlungen oder durch Schiedsgericht, notfalls gerichtliche Vertretung)
  • Beratung bei Investitionen in China, ob diese zulässig bzw. genehmigungspflichtig sind
  • Beratung zu notwendigen Zertifizierungen und zur Produktsicherheit beim Handel zwischen China und EU (u.a. dann, wenn der Zoll diese Güter beanstandet)
  • Integration von chinesischen Exportvorschriften in ICP/ Organisationsanweisungen eines Konzerns
  • u.a.

 

 

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