US-Recht / Handel mit den USA

Aktuelle Rechtstexte (mit Hinweisen und unserem Beratungsangebot)

 

Handel mit den USA (Stand: 20.01.2021)

 

 

  1. A) Hinweise und Rechtstexte hierzu

 

Einfuhr von Gütern in die USA

  • Die USA sind Mitglied der WCO und der WTO. Somit gilt auch dort das Globally Harmonized System, welches sich im US-Zolltarif (hier einsehbar: https://hts.usitc.gov) wiederfindet. Ebenso gilt der GATT-Zollwertkodex. Zudem sind die USA Mitgliedstaat zahlreicher Freihandelsabkommen. Hier können unter anderem das NAFTA (North American Free Trade Agreement) und die APEC (Asian-Pacific Economic Cooperation) genannt werden. Darüber hinaus haben die USA bestimmten Staaten gegenüber auch einseitig Zollpräferenzen eingeräumt (z. B. den Mitgliedstaaten der Karibischen Gemeinschaft).
  • Die Zollvorschriften der USA finden sich in Abschnitt 19 des US Codes (US Code Title 19 Customs Duties). Der wesentliche Teil ist in Abschnitt 19 des Code of Federal Regulations (Title 19 CFR - US Customs and Border Protection) niedergelegt. Mit der Einhaltung der Zollvorschriften ist vor allem die US- Zollbehörde CBP (US Customs and Border Protection) betraut, die zum US Department of Homeland Security gehört.
  • Zu den Einfuhrabgaben: Die Bemessungsgrundlage für den Zollwert ist grundsätzlich der FOB-Preis - so werden Transport- und Versicherungskosten nicht in den Zollwert miteinbezogen. Zusätzlich entstehen bei der Einfuhr in die USA noch weitere Gebühren (Fees), deren Höhe sich ebenfalls prozentual am Zollwert orientiert; bei Abfertigung von Gütern mit einem Warenwert von mindestens 2.500 US-$ (formal entries)beträgt die Gebühr 0,35% (in der Praxis eine Gebühr zwischen 26,79 US-$ und maximal 519,76 US-$), bei informal entries zwischen 2 und 10 US-$. Eine Einfuhrumsatzsteuer wird beim Import nicht erhoben. Bestimmte Produkte (z. B. Alkohol und Tabakwaren) können aber verbrauchsteuerpflichtig sein.
  • Zollbehörden raten dazu, bei Wareneinfuhren mit einem Warenwert von mehr als 2.500 US-$ (formal entries) einen Zollagenten mit der Abwicklung der Einfuhrformalitäten zu beauftragen. Warenabfertigung und Zahlung der Einfuhrabgaben können dann zügiger abgeschlossen werden; auch kann der Zollagent, wenn er als Haupt-Importeur (importer of record“ = IOR) auftritt, Formalitäten bzgl. einer Bürgschaft für die Einfuhr von Waren leisten. Die Zollabfertigung geschieht durch den IOR (Eigentümer der Ware, lizenzierter Zollagent etc.); für ausländische Unternehmen ist dies mit einigen Registrierungen („non-resident ID number“) verknüpft; sie sollten immer einen Zollagenten beauftragen.
  • Zu beachten sind bei Seefrachtsendungen auch die “24-Hour-Rule” (19 CFR § 4) und das Importer “Security Filing 10 + 2” (19 CFR § 149), die vorsehen, dass bestimmte Informationen (Übermittlung des Lade-Manifestes – hiermit sollen Sicherheitsprofile erstellt werden - und bestimmter Datensätze – zum Schutz vor Einfuhr terroristischer Waffen – sowie: Lade-Ort der Container und Verfrachter) 24 Stunden vor der Verladung in elektronischer Form an den US- Zoll übermittelt werden müssen. Eine Überprüfung sämtlicher Container, die in die USA importiert werden, ist vom Department of Homeland Security (100% scanning) mehrfach verschoben worden.
  • Die Zoll-Warenanmeldung ist ein zweistufiger Prozess: Zunächst sind die Eingangsdokumente elektronisch über das ACE („Automated Commercial Environment“) einzureichen (die Eingangsdeklaration, Beförderungsunterlagen, Handelsrechnung, Packliste, ggfls. weitere Dokumente für die Einfuhrabgfertigung wie: Ursprungszeugnis, Einfuhrlizenz, Gesundheitszeugnisse etc.), der die elektronische Rückmeldung der Genehmigung der allgemeinen Überlassung der Waren (general release) folgen muss. Anschließend ist innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Eingangsdokumente die Zollanmeldung zum freien Verkehr mit den Zollanmelde-Unterlagen (zurückgereichte Eingangs-Dokumente, Entry Summary – der Zollantrag mit Angaben zum Zollwert, zur Einreihung der Ware und zur Kalkulation der Einfuhrabgaben – und Unterlagen für statistische Zwecke) und mit Zahlung der geschätzten Einfuhrabgaben zu beantragen. Die genaue Ermittlung der Einfuhrabgaben erfolgt im Nachhinein (ca. ein bis drei Monate später). Die Zollbehörde verlangt Rechnungen für jede einzelne Warenlieferung.
  • Beim US Zoll kann von Importeuren bei Bestehen eines nachweisbaren Interesses ein “ruling”, also eine Auskunft zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr in die USA (Tarifierung, Zollwert, Marking, usw.) beantragt werden. Der Zoll äußert sich dann verbindlich zu dieser Frage. Eine Online-Datenbank, in der bereits vorhandene rulings durchsucht werden können, findet sich hier: https://rulings.cbp.gov/home. Spezifische Rechtsfragen entstehen dann, wenn Ihre Güter, die in beiden Ländern vertrieben werden, in den USA und Deutschland unterschiedlich eingereiht werden; dann ist rasches Handeln erforderlich (vgl. unseren Beitrag in: Export-Manager 8/2019).
  • Für die Einfuhr verschiedener Waren bestehen in den USA Einfuhrbeschränkungen bzw. -verbote. Beispielhaft genannt werden können hier etwa die Einfuhrverbote für Robben- und Seeotterfellen oder gefälschte Münzen aus CFR 19 §§ 12.60 ff. und 12.48.
  • Importbeschränkungen bestehen für die verschiedensten Produkte: Besonders hervorzuheben sind hier:
  • Arzneimittel, medizinische Produkte: vorheriges Zulassungsverfahren bei der FDA (Food and Drug Administration)
  • Lebensmittel und kosmetische Produkte: komplexe Etikettierungs-, Zulassungs- und Registrierungspflichten bei der FDA (für kommerzielle Lebensmittel-Sendungen ist eine vorherige Anmeldung erforderlich),
  • Chemikalien und gefährliche Stoffe: komplexe Etikettierungs-, Zulassungs- oder Registrierungspflichten bei der EPA (Environmental Protection Agency)
  • Elektronische Geräte (mit Strahlungen): Nachweis der Einhaltung von Sicherheits-Standards durch Berichts-Pflichten an die FDA und Vorlage von Konformitätserklärungen
  • Elektrisch gesteuerte Maschinen: Zulassung für den US-Markt durch Prüfungen/Zertifizierungen von NRTI (Nationally Recognized Test Laboratories), die von der OSHA (Occupational Safety and Health Administration) akkreditiert sind, da die US Standards anders sind als europäische ISO/IEC-Normen.
  • Bei der Einfuhr von Waffen bzw. Rüstungsgütern ergeben sich besondere Beschränkungen. Hierbei können verschiedene Vorschriften der USA relevant werden. Zu berücksichtigen ist insbesondere Title 27 CFR Chapter II, welcher die Regulations des ATF (Bureau of Alcohol, Tobacco, Firearms and Explosives) beinhaltet. Reglementiert wird dort in Part 447 die “Importation of Arms, Ammunition and Implements of War”. Die Vorschriften enthalten die S. Munitions Import List, auf der unterschiedliche Rüstungsgüter aufgeführt sind. Die Einfuhr der dort genannten Güter in die USA ist an diverse Voraussetzungen geknüpft und nur dann möglich, wenn bestimmte Registrierungs- sowie Genehmigungspflichten erfüllt werden. Stammen die Rüstungsgüter aus bestimmten Ursprungsländern (wie US-Waffenembargostaaten), wird grundsätzlich keine Genehmigung für den Import erteilt.
  • Zusätzliche Bestimmungen ergeben sich auch unter den NRC-Regs (Regulations der US Nuclear Regulatory Commission) in Title 10 CFR Part 110 bezüglich der Einfuhr von bestimmter nuklearer Ausrüstung und bestimmten nuklearem Material, das in § 110.9a NRC Regulations aufgeführt ist. Der Import dieser Güter ist grundsätzlich genehmigungspflichtig nach § 110.5 NRC Regs.
  • Um die Sicherheit der Lieferkette zu vergrößern, haben die USA das “Customs Trade Partnership against Terrorism (C-TPAT) Unternehmen, die sich diesem Programm anschließen, sichern zu, auf freiwilliger Basis für Sicherheitsstandards in der Lieferkette bis zum Endabnehmer in den USA zu sorgen. Das Pendant des C-TPAT in der EU ist der Authorized Economic Operator (AEO), der ebenfalls eine Absicherung der Versorgungskette bis zum Endverbraucher sicherstellen soll. Die USA und die EU haben ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von C-TPAT und AEO abgeschlossen, woraus sich für Inhaber einer AEO-S oder einer kombinierten AEO-Bewilligung verschiedene Vorteile bei der Ausfuhr in die USA (weniger Kontrollen, Berücksichtigung bei anderen sicherheitsbezogenen Maßnahmen) ergeben können. Ebenso wird für Unternehmen der C-TPAT Tiers 2 und 3 der Import von Waren in die EU erleichtert.

 

Exportbestimmungen der USA

 

UN-Kaufrecht

  • Die USA sind wie Deutschland Vertragsstaat des UN-Kaufrechts (auch CISG). Bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen zwischen Mitgliedstaaten, die keine Verbrauchergeschäfte sind, findet dieses grundsätzlich Anwendung. Das UN-Kaufrecht kann verschiedene Vor- und Nachteile mit sich bringen. Sollte die Anwendbarkeit nicht gewünscht sein, können die Vertragsparteien den Ausschluss des UN-Kaufrechts explizit vereinbaren.

 

Handels- und Gesellschaftsrecht

  • Mit dem Uniform Commercial Code (UCC) ist der Entwurf eines gemeinsamen, im gesamten Gebiet der USA geltenden, und einheitlichen Handelsrechts geschaffen worden. Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht hierfür nicht. Dennoch haben fast alle Einzelstaaten die dort enthaltenen Vorschriften in ihr Handelsrecht übernommen. Im UCC sind verschiedene Vorgaben zu Verkauf-, Kauf- und Leasingverträgen enthalten, aber auch zu Akkreditiven und Sicherungsmitteln.
  • Das Gesellschaftsrecht ist in den USA nicht bundeseinheitlich geregelt, denn die Kompetenz für die Gesetzgebung in diesem Bereich steht ebenfalls den einzelnen Staaten zu. Die so geschaffenen Regularien der Staaten sind zwar meist an einheitlich entwickelte Modellgesetze angelehnt, trotzdem ergeben sich zum Teil erhebliche Abweichungen. Als verbreitete Rechtsformen können grundsätzlich die Sole Proprietorship (Einzelunternehmen), die Partnership (Personengesellschaft), die Corporation(Kapitalgesellschaft) sowie die Limited Liability Company (als Sonderform) genannt werden.

 

Investitionsrecht

  • Investitionen von Ausländern in den USA können in bestimmten Bereichen Beschränkungen unterworfen sein. Dies gilt vor allem für die folgenden Sektoren: Flugzeug- und Schifffahrt-Industrie, Telekommunikationssektor, Energie und Verteidigung-Sektor. Zu berücksichtigen sind etwa die Vorgaben aus dem Defense Production Act. Nach diesem wird dem Präsidenten der USA die Kompetenz eingeräumt, den Erwerb von US-Unternehmen durch Ausländer zu untersagen, sofern das Geschäft die nationale Sicherheit beeinträchtigen kann (dies gilt nicht nur für Investitionen im Rüstungsbereich, sondern auch in der Energieversorgung und anderen „kritischen“ Infrastrukturen). Die entsprechenden Kontrollen werden vom Commitee on Foreign Investment in the United States (CFIUS) vorgenommen. Dessen Mitglieder sind Vertreter verschiedener öffentlicher Stellen der USA unter dem Vorsitz des Department of Treasury. Das Verfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag einer der beteiligten Parteien eingeleitet werden. Zugehörige Verordnungen finden sich in 31 CFR Part 800. Im Jahr 2018 wurde der Foreign Investment Risk Review Modernization Act verabschiedet; im Januar folgten zwei weitere dazugehörige Verordnungen. Mit diesen neuen Vorschriften vergrößerte man die Zuständigkeit des CFIUS weiter. Unter anderem sind zusätzliche Transaktionen, die überprüft werden können, hinzugefügt und die mögliche Verfahrensdauer für die Kontrolle ist verlängert worden. Es wird davon ausgegangen, dass durch diese Neuerungen künftig von mehr Untersagungen auszugehen ist.
  • Zu berücksichtigen sind auch Melde- und Dokumentationspflichten für Investitionen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang etwa auf den International Investment and Trade in Survey Act. Dieser sieht bestimmte Meldepflichten für ausländische Investitionen in US-Gesellschaften vor, wenn die jeweilige Investition gewisse Größenordnung übersteigt. Liegt eine solche Verpflichtung vor, ist die entsprechende Meldung gegenüber dem BEA (Bureau of Economic Analysis) vorzunehmen.

 

Vertriebsrecht

  • Für das Vertriebsrecht gibt es keine einheitliche bundesrechtliche Regelung in den USA. Während für das Franchising Bundes- sowie Landesgesetze bestehen, existieren für Handelsvertreter (sales representatives) einige und für Vertragshändler (distributors) nur wenige einzelstaatliche Vorschriften. Dennoch können sich aus den Vorschriften Besonderheiten ergeben, denen bei der Gestaltung der Verträge mit den Vertriebspartnern in den USA ausreichend Rechnung getragen werden sollte. So lassen sich Nachteile und ungewollte Überraschungen vermeiden.

  

Patent-, Marken- und Urheberrecht

 

Schiedsgerichtsbarkeit (Arbitration) in den USA

  • Eine Alternative zur Beilegung von Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten stellt die Schiedsgerichtsbarkeit dar. Die wesentlichen Vorschriften hinsichtlich des Schiedsverfahrens sind im Federal Arbitration Act (FAA), einem US-Bundesgesetz, enthalten. Daneben existieren aber noch weitere Regelwerke, wie etwa Gesetze einzelner US-Bundesstaaten.

 

 

  1. B) Unser Beratungsangebot hierzu[1]:
  • Beratungen und Vertretung bei Güter- und Technologie-Exporten von der EU in die USA zum Export-, Zoll- und Vertriebsrecht, sowie bei Einfuhren in die USA, inklusive Beantragen der erforderlichen Genehmigungen
  • Erstellung von Liefer- und Lizenzverträgen für Lieferungen in die USA bzw. von USA in die EU sowie von Handelsvertreterverträgen für die USA
  • Beratung und Support bzw. Vertretung bei der Einfuhr in die USA, inklusive bei FDA/EPA-Registrierungen/Zulassungen bzw. bei Zertifizierungen wegen US Standards
  • Beratung zu zollrechtlichen Fragen der USA (Einreihungen, Einfuhrabgaben etc.) und zu Fragen von Erleichterungen (z. B durch C-TPAT), sowie Beratung bei Konflikten in der Einreihung von Gütern zwischen der EU und den USA
  • Begleitung des US-Geschäftes, vor allem, wenn es zu rechtlichen Problemen oder Schäden kommt (vor allem Vermeiden von Konflikten durch Verhandlungen, sonst: außergerichtliche Streitbeilegung durch Schiedsgericht, notfalls gerichtliche Vertretung)
  • Beratung zu den Regelungen zur Produktsicherheit in den USA zur Vermeidung hoher Schadensersatzpflichten
  • Beratung bei Investitionen in USA, ob diese zulässig bzw. genehmigungs- oder meldepflichtig sind
  • Beratung zu notwendigen Zertifizierungen und zur Produktsicherheit beim Handel zwischen USA und EU (u.a. dann, wenn der Zoll diese Güter beanstandet)
  • Integration von US-amerikanischen Exportvorschriften in ICP/ Organisationsanweisungen eines Konzerns
  • rechtliche Beratung zum Outsourcen von Dienstleistungen in die USA (vor allem nach Export- und Datenschutzrecht) sowie zum angemessenen Datentransfer in die USA
  • Beratung zu den Auswirkungen eines Produktions- oder Vertriebs-Standortes in den USA
  • Beratung zum US-Exportrecht (EAR, OFAC und ITAR), siehe oben unter: Webseiteneintrag zum US-Exportrecht.
  • Beratungen zum Konflikt zwischen extraterritorialem US-Recht (v.a. US- Exportrecht) und EU-Recht.
  • u.a.

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[1] Soweit erforderlich oder US-amerikanisches Recht dies vorschreibt, werden die anwaltlichen Leistungen z.T. durch unseren Kooperationspartner in den USA erbracht.

 


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