WTO Recht

Aktuelle Rechtstexte (mit Hinweisen und unserem Beratungsangebot)

B. Hinweise

Seit 1994 besteht das WTO-Recht aus dem GATT 1947, einigen Auslegungsvereinbarungen, dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO, sowie aus mehreren multilateralen – für alle WTO-Mitglieder zwingend verbindlichen – Abkommen, deren wichtigste die folgenden sind: Übereinkommen über

  • Landwirtschaft,
  • Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS),
  • Textilwaren
  • Technische Handelshemmnisse (TBT)
  • Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (TRIMS)
  • Antidumping (Durchführung von Art. VI GATT)
  • Zollwert
  • Ursprungsregeln
  • Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
  • Schutzmaßnahmen (SgA)
  • Handel mit Dienstleistungen (GATS)
  • Handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)
  • Streitbeilegung (DSU)

Hinzu kommen noch zwei plurilaterale Übereinkommen, bei denen die WTO-Mitglieder die Wahl haben, ob sie diese als verbindlich anerkennen oder nicht; sie betreffen (1) das öffentliche Beschaffungswesen und (2) den Handel mit Zivilluftfahrzeugen.

Die wesentlichen Rechtsprinzipien des WTO-Rechts lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • erstens: Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung (vgl. Art. XI GATT)
  • zweitens: substanzielle Zollreduzierung, zumindest Verbot der Erhöhung von Zöllen über die Zollzugeständnisse hinaus (vgl. Art. II GATT)
  • drittens: Verbot der Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber (Meistbegünstigung, Art. I GATT) bzw. durch die (Zoll-) Verwaltung (Inländerbehandlung, Art. III GATT)
  • viertens: Verbot der drei wichtigsten Non-Tariff Barriers: Exportsubventionen, Dumping und Selbstbeschränkungsabkommen (vgl. Art. XVI GATT, Art. VI GATT und Art. 11 SgA)
  • fünftens: Transparenz aller belastenden Handelsregelungen (vgl. Art. X GATT)
  • sechstens: lediglich partielle Harmonisierung ist erforderlich, nämlich für folgende zwei Bereiche: technische Handelshemmnisse (TBT) und: sanitäre & phytosanitäre Maßnahmen – also Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Tieren und Pflanzen bzw. der Gesundheit von Menschen vor Gefahren durch Lebensmittel – (SPS).
  • siebtens: Es gilt eine abschließende Aufzählung von Rechtfertigungsgründen, um von diesen 6 Rechtsprinzipien abweichen zu können: 

    • o Schutz der Rechte der eigenen Bevölkerung (Leben, Gesundheit, Eigentum, öffentliche Sicherheit & Ordnung, Verbraucherschutz, geistiges Eigentum) (vgl. Art. XX lit. a, lit. b und lit. d GATT)
    • Schutz der wichtigsten volkswirtschaftlichen Belange (vor allem escape clause, also: vorübergehendes Ausweichen zum Schutz der noch nicht konkurrenzfähigen heimischen Industrie, Art. XIX GATT und SgA)
    • Schutz der nationalen und internationalen Sicherheitsinteressen (also: nationale Kriegswaffenregelungen, sowie internationale Exportkontrolle zwecks Nonproliferation von Massenvernichtungswaffen und Einhaltung der UN-Embargos) (Art. XXI GATT)
    • Kulturgüterschutz und Schutz wichtiger Umweltbelange (Art. XX lit. f, lit. b und lit. g GATT)
    • Sondermaßnahmen zugunsten von Entwicklungsländern.

Für die internationale Wirtschaft dürften folgende Abkommen eine besondere Rolle spielen:

  • das GATT wegen der o. g. Prinzipien
  • das TBT und das SPS, weil es zur Harmonisierung von (1) technischen Standards und (2) von Standards in Lebensmittel-Hygiene bzw. von Quarantäne bei Tiere, Pflanzen, Lebensmitteln zwingt, und
  • das DSU, weil es das sehr effektive Verfahren der Streitbeilegung der WTO beschreibt: es kann binnen max. 16 Monaten abgeschlossen werden.

Das Streitbeilegungsverfahren der WTO ist deswegen interessant für die Wirtschaft, weil es erstens ein sehr effizientes Mittel zur raschen Streitbeilegung ist und weil es zweitens sehr kostengünstig ist: Ein von ungerechtfertigten Handelsrestriktionen betroffenes Unternehmen muss lediglich die Bundesregierung bzw. die EG-Kommission davon überzeugen, dass hier eine Verletzung des WTO-Rechts vorliegt, ohne dass eine Rechtfertigung eingreift. Sofern Bundesregierung bzw. EG-Kommission hiervon überzeugt werden kann – vor allem mittels eines entsprechenden anwaltlichen Gutachtens -, wird das weitere Verfahren von der Bundesregierung bzw. von der EG-Kommission betrieben. Hierfür entstehen dem betroffenen Unternehmen keine Verfahrenskosten, sondern lediglich die Anwaltsgebühren für die Begleitung dieses Verfahrens. Sofern Sie von einer solchen ungerechtfertigten Handelsrestriktion betroffen sind, beraten wir Sie gerne, erstellen für Sie ein Gutachten, und wir kennen die zuständigen Personen in Berlin und Brüssel, welche über die Einleitung eines solchen WTO-Verfahrens entscheiden.

In der Doha-Runde geht es darum, das WTO-Recht an die aktuellen Anforderungen der Globalisierung anzupassen, indem die folgenden Aspekte aufgegriffen werden:

  • Entwicklung: Schutz und Kapazitätsbildung für die am wenigsten entwickelten Länder (die LDC), „special and differential treatment“ für Entwicklungsländer, Abbau der Exportsubventionen der Industrieländer, u. a. im Bereich der Landwirtschaft
  • Handelspolitik: verbesserter Handelszugang zu landwirtschaftlichen Gütern (vgl. Draft Modalities for Agriculture), zu Industriegütern (vgl. Draft Modalities for NAMA) und zu Dienstleistungen (vgl. Elements for Services), sowie verbesserte Regeln zu Antidumping/Exportsubventionen (vgl. Negotiating Group on Rules), die sowohl für Industrie- als auch für Entwicklungsländer eine Win-Win- Situation darstellen
  • Verbesserung des DSU dergestalt, dass mehr Transparenz erreicht werden kann (läuft jetzt weitgehend außerhalb der Doha-Runde)
  • Verbesserung der Non-Trade-Items Menschenrechte, Gesundheit und Umweltschutz.

Warum ist es – gerade nach dem vorläufigen Scheitern der Doha-Runde am 29. Juli 2008 – wichtig, dass die WTO-Mitglieder wieder an den Doha- Verhandlungstisch zurückkehren? Es wurde fast in allen Bereichen erhebliche Fortschritte in Genf erreicht, und der Streit über die Details des SSM (Special Safeguard Mechanism, vgl. Para. 123 ff der Draft Modalities for Agriculture) ist zu unbedeutend, um den Doha-Fortschritt zu blockieren. Erreicht wurde in Doha u. a. Folgendes:

  • Zollfreier und kontingentfreier Zugang von 97% aller Importe aus am wenigsten entwickelten Ländern (aus LDC) ab 2008 („Everything but Arms Initiative“), sowie Anerkennung von special & differential treatment
  • Verstärkung des Süd-Süd-Handels und Schaffen hoher Chancen für Entwicklungsländer
  • Aid for Trade“-Package für Entwicklungsländer, die zu Zahlungen von mehr als 2 Mrd. $ pro Jahr jeweils von EG, USA und Japan für handelsbezogene Unterstützung (unter Ein- bzw. Ausschluss von Infrastrukturmaßnahmen) führen
  • Eliminierung aller Exportsubventionen für landwirtschaftliche Güter bis 2013 (mit Ausnahmen für besondere Ernährungsnotlagen), eine Reduzierung der Zölle für landwirtschaftliche Güter, wobei u. a. sensitive bzw. spezielle Güter und ein SSM zu beachten sind
  • Bei Industriegütern soll eine „Schweizer Formel“ angewandt werden, wonach Staaten mit höheren Zöllen zu einer stärkeren Reduzierung verpflichtet sind, wobei für Industrie- und Entwicklungsländer unterschiedliche Koeffizienten angewandt werden (und etwa 80% des Handels von Entwicklungsländern betrifft nicht Landwirtschafts- sondern Industriegüter)
  • Bei Dienstleistungen soll ebenfalls eine verstärkte Handelsliberalisierung gewährt werden – dies ist auch für Entwicklungsländer wichtig (v. a. bzgl. arbeitsintensiver Dienstleistungen)
  • Regeln zu Antidumping/Exportsubventionen: weitgehender Konsens wurde erreicht, um etwa einen protektionistischen Gebrauch dieser Regelungen zu vermeiden; zusätzlich soll ein Transparenz-Mechanismus für regionale Handelsabkommen eingerichtet werden
  • Trade Facilitation: Hier wurde umfassend Fortschritt erreicht, der zu wesentlicher Erleichterung der Zollabfertigungen und der Exportbeschränkungen führen kann, basierend auf dem Prinzip des Single Window und der Kapazitätserweiterung für Entwicklungsländer.
  • Zollrechtliche Behandlung von umweltrelevanten Gütern/Dienstleistungen: noch keine Einigung
  • Non-Trade-Issues: Höheres Bewusstsein über die Notwendigkeit von sozialen Maßnahmen zur Abfederung der Handelsliberalisierung (u. a. im Rahmen von „Aid for Trade“) und einer bestandsfähigen Entwicklung.

C. Unser Beratungsangebot zum WTO – Recht (und EG-Recht)

  • Beratung und Begutachtung, ob die Sie beschränkende Handelsregelung gegen WTO-Recht verstößt, etwa weil sie eine ungerechtfertigte Maßnahme gleicher Wirkung wie ein Kontingent ist, weil sie ein nicht gerechtfertigter erhöhter Zoll ist, weil sie eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist, weil sie eine unzulässige Exportsubvention, ein unzulässiges Dumping oder ein unzulässiges Selbstbeschränkungsabkommen ist, sowie Hinweis auf mögliche Handlungsoptionen
  • Beratung und Begutachtung, ob ein technischer Standard oder eine Hygiene- bzw. Quarantäne-Maßnahme gegen internationale Standards oder das Gebot der Äquivalenz mit ihnen verstößt
  • Beratung zur Frage, welche Schritte Sie ergreifen können, wenn ein Staat zu Ihren Lasten einseitig von seinen Zollzugeständnislisten abweicht und immer höhere Zölle verlangt, oder wenn er eine Industriepolitik ergreift, die dazu führt, dass Sie aus dem dortigen nationalen Markt verdrängt werden
  • Beratung von Unternehmen bzw. deren Staaten, ob dieser S (im Aufbau)taat hier eine vorübergehende Schutzmaßnahme für Ihr Unternehmen ergreifen darf oder ob diese Maßnahmen zum Schutz etwa der nationalen/internationalen Sicherheitsinteressen gerechtfertigt sind
  • Beratung zur Frage, welche Schritte Sie gegen solche den Handel belastende Maßnahmen ergreifen können, auch durch Nutzung unserer Kontakte zu den zuständigen Abteilungen innerhalb der Bundesregierung bzw. der EG-Kommission
  • Anwaltliche Begleitung eines WTO- Streitbeilegungsverfahrens sowie von entsprechenden Vorfeld-Maßnahmen (gute Dienste, Vergleich, Vermittlung), inkl. Kontaktaufnahmen zu anderen betroffenen Unternehmen
  • Einlegung einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) bzw. vor dem Gerichtshof 1. Instanz
  • Anwaltliche Vertretung für ein Vertragsverletzungsverfahren bei der EG-Kommission bzw. anwaltliche Vertretung eines dort beschuldigten Staates
  • Überprüfung, ob nationale Regelungen (wie etwa Ursprungsregeln oder Regeln bzgl. Exportsubventionen/Antidumping) gegen internationales WTO-Recht verstoßen können
  • Beratung von Unternehmen/Verbänden und deren Staaten, wie Gesetze WTO- und EG-konform gestaltet werden müssen, bzw. Beratung, ob ein Gesetz gegen WTO-/EG-Recht verstößt.
  • Beratungen von Verbänden bzw. deren Ländern zur Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Runde
  • Beratungen von Verbänden bzw. deren Ländern zur Umsetzung des Prinzips von „Trade Facilitation“
  • Inhouse- Seminare zur Umsetzung des WTO-Rechts weltweit

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